Kultusministerium - CoronaVO Sport (km-bw.de) vom 24.11.2021
- Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künKultusministerium - CoronaVO Sport (km-bw.de)ftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
- Bei Sportanlagen entfällt die Pflicht zur Datenverarbeitung, wenn die Anlage frei zugänglich ist und ihre konkrete Nutzung nicht im Rahmen einer Veranstaltung wie beispielsweise einem Vereinstraining oder einem organisierten Lauftreff (Veranstaltung im Sinne von § 10 Abs. 7 CoronaVO) erfolgt.
- Für die Sportausübung auf Sportanlagen im Freien gilt in der neu eingeführten Alarmstufe II 2G und in der Alarmstufe wie bisher 3G mit PCR-Test.
- Für nicht immunisierte Arbeitgeber und Beschäftigte, bei denen direkte Kontakte untereinander und zu externen Personen nicht ausgeschlossen werden können, ist weiterhin in allen Stufen ein Antigen-Schnelltest ausreichend. Nach § 18 CoronaVO gilt dies entsprechend für Selbstständige. Für die Pflicht zur Überprüfung und das Verfahren gelten die Regelungen des § 28b IfSG
- Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig 2G.
- Die in der CoronaVO für Spitzen- und Profisportlerinnen und -Sportler gestrichene Ausnahme von der Testpflicht wird dahingehend konkretisiert, dass diese Gruppe in allen Stufen einen Antigen-Testnachweis zu erbringen hat. Soweit diese Personen noch nicht 18 Jahre alt sind, gelten derzeit noch die in der CoronaVO enthaltenen Erleichterungen für den Nachweis (z. B. Schülerausweis).
- Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.